SONDERGESETZ ZUR EINBERUFUNG EINER VERFASSUNGSGEBENDEN VERSAMMLUNG
Kapitel I
Verfassungsrechtlicher Rahmen, Aufgabe und Definition
Artikel 1(Verfassungsrechtlicher Rahmen und Aufgabe)
Aufgabe des vorliegenden Sondergesetzes ist es, eine Verfassungsgebende Versammlung einzuberufen. Dies basiert auf den Artikeln 2,4,232 der aktuellen Verfassung und auf Artikel 1 des Sondergesetzes 3091 vom 6. Juli 2005, welche Art und Weise der folgenden Artikel bestimmen.
Artikel 2 (Mitglieder)
Constituyentes (oder Mitglieder der Verfassungsgebenden Versammlung) genannt werden diejenigen natuerlichen Personen, welche das Volk repraesentieren, auf demokratische Weise, basierend auf der Verfassung des Staates und des vorliegenden Gesetzes; sie haben die Aufgabe, eine neue Verfassung zu erarbeiten.
Artikel 3 (Verfassungsgebende Versammlung)
Verfassungsgebende Versammlung genannt wird die Versammlung der Constituyentes, welche auf allgemeine, direkte und geheime Weise gewaehlt werden. Diese Versammlung ist unabhaengig und fuehrt die Unabhaengigkeit des Volkes aus. Sie ist unabhaengig von den drei Gewalten und hat als einziges Ziel die totale Reform der politischen Verfassung der Republik. Die Versammlung uebt keine Macht ueber die drei Gewalten aus, welche ihre Verfassungsrechtlichen Aufgaben weiterhin ausfuehren.
KAPITEL II
Einberufung, Zusammensetzung und Sitz
Artikel 4
Die Verfassungsgebende Versammlung wird einberufen auf Grundlage der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwaehnten Vorrechte und hat die Aufgabe einer totalen Reform des Grundgesetzes des bolivianischen Staates. Form, Inhalt, Bedingungen und Ausmass dieser Einberufung werden durch das vorliegende Gesetz bestimmt. Die Wahl der Versammlungsmitglieder wird am Sonntag, dem 2. Juli 2006 abgehalten und die Verfassungsgebende Versammlung wird am 6. August 2006 eroeffnet.
Artikel 5 (Anzahl der Mitglieder)
Die Verfassungsgebende Versammlung setzt sich aus 255 Mitgliedern zusammen, alle gleich in Hierarchie, Rechten und Pflichten.
Artikel 6 (Sitz der Versammlung)
Die Verfassungsgebende Versammlung hat ihren Sitz in Sucre.
KAPITEL III
Die Mitglieder
Artikel 7 (Anforderungen)
Fuer die Versammlungsmitglieder gelten folgende Anforderungen: 1. Bolivianische Staatsangehoerigkeit durch Geburt 2. Erfuellung des 18. Lebensjahres am Tag der Wahl 3. Fuer Maenner, Erfuellung des 21. Lebensjahres und Ableistung des Wehrdienstes 4. Registrierung im offiziellen Wahlregister 5. Aufstellung fuer eine polit. Partei, eine Buergerbewegung und/oder ein indigenes Volk, oder fuer eine Allianz oder Koalition, entsprechend den Anforderungen der Artikel 222, 223 und 224 der aktuellen Verfassung. 5. Ohne Verurteilung zu Haftstrafen, ausgenommen Faelle von Rehabilitation durch den Senat, frei von ausstehenden Verurteilungen und Strafen, keine Zugehoerigkeit zu vom Gesetz ausgenommenen Gruppen.
Artikel 8 (Ausnahmen)
Nicht gewahlt werden koennen:
1. Der Praesident der Republik, der Vizepraesident, Senatoren, Abgeordnete, Minister, Vizeminister, Generaldirektoren der Exekutive, Minister des Obersten Gerichtshofes, Richter des Verfassungstribunals, Berater der Jurisdiktion und Beisitzer der regionalen Distriktgerichtshoefe, Aufsichtsraete der Republik, Staatsanwaelte, Superintendenten, Praefekten, Buergermeister, Stadtraete, Departementsraete, Beisitzer des Wahlgerichtes; wenn sie nicht mindestens 60 Tage vor der Wahl vollstaendig und unwiderruflich von ihren Posten zuruecktreten. 2. Beamte und Angestellte des oeffentlichen Dienstes, Militaers und Polizei im aktiven Dienst, Geistliche, wenn sie nicht mindestens 60 Tage vor der Wahl vollstaendig und unwiderruflich von ihren Posten zuruecktreten.
3. Auftragnehmer oeffentlicher Arbeiten und Dienste, Verwaltung, Leitung und Direktion von Gesellschaften oder Unternehmen mit staatlicher Beteiligung oder staatlich subventionierter Unternehmen, Verwalter und Erheber oeffentlicher Gelder, wenn sie nicht von ihren Posten und Vertraegen zuruecktreten. -Die Aufgaben eines Versammlungsmitgliedes sind unvereinbar mit jeglicher weiteer offentlicher Funktion, ausgenommen der universitaeren Lehre.
Artikel 9 (Unfaehigkeit)
Als Wahlunfaehig werden diejenigen Personen erklaert, die nicht den Anforderungen der Artikel 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 54 der aktuellen Verfassung entsprechen.
Artikel 10 (Besoldung)
Die Versammlungsmitglieder erhalten eine monatliche Besoldung gleich derer eines Abgeordneten auf nationaler Ebene.
Artikel 11 (Ruecktritt und Verlust des Mandates)
Die Mitglieder verlieren ihr Mandat durch Tod, Ruecktritt oder permanente Unfaehigkeit, oder bei rechtskraeftiger Verurteilung. Der Ersatz des Mitgliedes erfolgt auf diese Weise:
a. Im Falle der Wahl auf territoriale Weise, folgt ihm die Person auf dem naechsten Listenplatz seiner Gruppierung nach. b.Im Falle der Wahl auf regionale Weise, folgt ihm die erste nicht gewaehlte Person auf dem naechsten Listenplatz seiner Gruppierung nach.
Artikel 12 (einmalige Aufstellung)
Jeder Kandidat kann nur einmal zur Wahl gestellt werden. Die entsprechenden Wahlorgane weisen jegliche Listen zurueck, die gegen diese Kondition verstossen.
Artikel 13 (Immunitaet und Verantwortung)
In der Zeit ihres Mandates, geniessen die Versammlungsmitglieder die Vorrechte und Immunitaet wie die Mitglieder des Nationalkongresses, verankert in den Artikeln 51 und 52 der aktuellen Verfassung.
KAPITEL IV
Wahl der Mitglieder und Wahlsystem
Artikel 14 (Wahl der Constituyentes)
I. 210 Mitglieder der Verfassungsgebenden Versammlung warden in den 70 Wahlobezirken bestimmt, die fuer die letzte nationale Wahl festgelegt wurden. Drei Mitglieder fuer jeden Wahlbezirk, zwei davon fuer die erste Mehrheit und ein Posten fuer die zweite.
II. 45 Versammlungsmitglieder fuer jeden plurinominalen departamentalen Wahlbezirk, auf folgende Weise: Zwei Posten fuer die erste Mehrheit,
Ein Mitglied fuer die zweite Kraft,
Ein Mitglied fuer die dritte Kraft,
Ein Mitglied fuer die vierte Kraft
Fuer den Fall, dass die dritte und/oder vierte Kraft nicht die 5%-Huerde erreichen, warden die uebrigen Posten entsprechend den erreichten Stimmen unter der ersten und zweiten Kraft verteilt.
Artikel 15 (Uebereinstimmungen)
Es muessen Unterschiede bestehen zwischen den plurinominalen und uninominalen Listen fuer die Wahl der Versammlungsmitglieder.
Artikel 16 ( Registrierung der politischen Parteien, Buergerbewegungen und indigenen Voelker)
Die politischen Parteien, Buergerbewegungen und indigenen Voelker, welche an den Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung teilnehmen moechten, muessen sich entsprechend dem offiziellen Wahlverfahren mindestens 90 Tage vor der Wahl eintragen.
a.Jede Partei, Buergerbewegung oder Volksgruppe muss zwingend auf folgende Weise seine ersten beiden Kandidaten aufstellen: Mann – Frau, Frau - Mann
b. von den fuenf Kandidaten muessen daher unter Einhaltung dieser Regel zwei Frauen sein.
Artikel 17 (Anforderungen fuer die Registrierung)
Diejenigen Parteien, Gruppierungen und Volksgruppen, die keine juristische Oerson darstellen, muessen diese Form wie folgt beantragen: I. Beim nationalen Wahlgerichtshof oder den departamentalen Hoefen ist mit Unterschriften vorzulegen:
a. Zwei Prozent (2%) der Stimmen auf nationaler Ebene bei der letzten Praesidentenwahl, um Kandidaten auf nationaler Ebene zu stellen.
b. Zwei Prozent (2%) der Stimmen auf departamentaler Ebene bei der letzten Praesidentenwahl, um Kandidaten auf departamentaler Ebene zu stellen.
II. Die Partei, Buergerbewegung oder Volksgruppe muss vor der Registrierung ihrer Kandidaten:
a. den Namen, Symbole und Rechtsvertreter ihrer Organisation vorstellen
III. Die Wahlorgane stellen die Buecher fuer die Registrierung der Unterschriften der interessierten Organisationen. Es wird eine Frist von 15 Tagen eingeraeumt, in denen die Organe ihre Beobachtungen kenntlich machen, diese Frist ist abzugelten.
Artikel 18 ( Verantwortung)
Die Rechtsvertreter der Parteien, Gruppierungen und Volksgruppen sind in jeglichem rechtlichen Sinne verantwortlich fuer Aktionen und Veroeffentlichungen der Organisationen.
Artikel 19 (Allianzen)
Die Parteien, Gruppierungen und Volksgruppen koennen Allianzen auf nationaler und departamentaler Ebene bilden, um ihre Kandidaten aufzustellen.
Artikel 20 (Stimmzettel)
Die einzigen Stimmzettel sind vielfarbig und haben folgende Merkmale:
a. Horizontale Einteilung in zwei Spalten mit gleich grossen Dimensionen fuer alle Organisationen die an der Wahl teilnehmen. Sir tagen die Farbem Symbole und Namen der Organisationen, die Plaetze der oberen Mitte fuer die Kandidaten der departamentalen Wahlbezirke, mit dem Foto des ersten Kandidaten der Liste. Die untere Haelfte steht fuer die Kandidaten auf territoraler Ebene, mit Foto des ersten Listenkandidaten.
b. Fuer den Fall, dass eine Organisation keine Kandidaten auf departamentaler oder territoraler Ebene stellt, bleibt das Feld weiss.
c. Auf der Rueckseite des Wahlzettels erscheint der Wahlbezirk und der entsprechende Wahltisch.
d. Die Wahlorgane bestimmen die Anordnung der Organisationen auf dem Stimmzettel in einer oeffentlichen Auslosung
KAPITEL V
Organisation und Funktion der Verfassungsgebenden Versammlung
Artikel 21 (Internes Regelwerk)
Die Versammlung ist bevollmaechtigt, ein eigenes internes Regelwerk zu verabschieden. Sobald dieses verabschiedet ist, kann die Versammlung in Uebereinstimmung mit dem Titel IV des Kodex der nationalen Abgeordnetenkammer agieren, unter Ausnahme der Kapitel V und VI des genannten Titels.
Artikel 22 (Ad-Hoc-Kommission)
Am Tag der Veroeffentlichung der Wahlergebnisse und der Eroeffnung der Versammlung funktioniert eine Ad-Hoc-Kommission, bestehend aus 9 Versammlungsmitgliedern, einer fuer jedes Departement, deren Aufgabe es sein wird:
a. Saemtliche vorbereitenden Aufgaben fuer die Eroeffnung der Versammlung auszufuehren
b. Alle Vorschlaege zur Reform der Verfassung und des internen Regelwerkes entgegenzunehmen
c. Die Vorbereitungssitzung der Versammlung zu eroeffnen
d. Den Schwur der Versammlungsmitglieder abzunehmen
Artikel 23 (Sitzungen)
Die Sitzungen sind oeffentlich.
Artikel 24 (Dauer)
Die Verfassungsgebende Versammlung hat eine durchgehende Sitzungsperiode vom mindestens 6 Monaten und hoechstens einem Kalenderjahr ab seiner Eroeffnung.
Artikel 25 (Verabschiedung des Verfassungstextes)
Die Verfassungsgebende Versammlung versbschiedet den Text der neuen Verfassung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Versammlung, in Uebereinstimmung mit dem Titel II des Teiles IV der aktuellen Verfassung.
Artikel 27
Fuer den Fall, dass die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, behaelt die akruelle Verfassung ihre Gueltigkeit in der Form, wie sie durch das Gesetz 2650 vom 13. April 2004 und das Gesetz 3089 vom 6. Juli 2005 bestimmt wurde.
Artikel 28 (Teinahme bolivianischer Staatsbuerger im Ausland)
Bolivianische Staatsangehoerige mit Wohnsitz im Ausland koennen sich fuer das Verfassungsreferendum in den entsprechenden Botschaften und Konsulaten eintragen, in Uebereinstimmung mit den Fristen und Bestimmungen der nationalen Wahlbehoerde. Ein Sondergesetz regelt diese Vorgehensweise.
KAPITEL VI
Ausfufung der neuen Verfassung
Artikel 29 (Ausrufung)
Nach der Ratifizierung der neuen Verfassung durch das Referendum ruft der Praesident diese ohne Vetorecht in einer Frist von 19 Tagen nach dem endgueltigen Endergebniss des Referendums durch den Wahlausschuss. Aus. Mit oder ohne Ausrufung tritt die Verfassung in Kraft.
KAPITEL VII
Finanzierung
Artikel 30 (Finanzierung)
Der nationale Haushaltsausschuss bewilligt ein Sonderbudget fuer die Verfassungsgebende Versammlung. Die Versammlung verfuegt ueber dieses Budget und kann keine Sonderzahlungen oder Spenden erhalten.
Artikel 31 (oeffentliche Finanzierung)
Die offentliche Finanzierung fuer Wahlangelegenheiten entspricht 1,25% des Nationalhaushaltes, welche vom nationalen Wahlausschuss verwaltet wird. Dadurch werden Sendeplaetze in den Massenmedien (Radio, Presse, Fernsehen) zur Hauptsendezeit finaziert, die zu gleichen Teilen unter den antretenden Organisationen verteilt werden. Der nationale Wahlausschuss muss zu gleichen Teilen die Werbung aller Wahlbezirke gewaehrleisten. Die Exekutive gewaehrleistet die Ziele des Verfassungsprozesses.
So vorgelegt im Plenum des ehrenwerten Nationalkongresses.
Quelle: http://www.abi.bo - Fotos: Fernando Molina Cortes |